Der Brexit und seine Folgen
Der geplante Austritt Großbritanniens aus der EU wird auch Auswirkungen haben auf den Bereich der Gemeinschaftsschutzrechte. Jedenfalls im Moment stellt sich die Situation nach unserem Dafürhalten wie folgt dar:
Gemeinschaftspatent
Eine Einführung des Gemeinschaftspatents für die EU-Mitgliedsstaaten im Jahr 2017 ist trotz der Ankündigung der britischen Regierung, das Vertragswerk zu ratifizieren, nach heutigem Stand nicht absehbar. Wir empfehlen daher, die Validierung europäischer Patente im üblichen Zeitrahmen vorzunehmen und nicht mehr auf die Einführung des Gemeinschaftspatents zu warten. Sobald uns neue verlässliche Informationen vorliegen, werden wir Sie wieder informieren. Änderungen in Bezug auf das bekannte Europäische Patentsystem zeichnen sich nicht ab.
EU-Marke
Zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht absehbar, ob es eine Reglung geben wird, durch welche der Zeitrang einer EU-Unionsmarke für eine nationale britische Anmeldung nachträglich beansprucht werden kann. Die einzig sichere Empfehlung aus heutiger Sicht ist, zusätzlich eine nationale Marke für Großbritannien anzumelden oder eine internationale Markenregistrierung auf Großbritannien zu erstrecken. Beispielsweise bietet es sich an, beim Schließen der Schutzlücke in der Schweiz, im Wege der internationalen Markenregistrierung zugleich auch Großbritannien mitabzudecken.
EU-Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Bei allen in Kürze anstehenden Geschmacksmusteranmeldungen empfehlen wir auch hier, den Weg über die internationalen Anmeldeverfahren zu gehen und neben dem Paket „Europäische Union“ Großbritannien national mitabzudecken. In Bezug auf EU-Geschmacksmuster ist darauf hinzuweisen, dass eine nachträgliche Anmeldung nicht mehr möglich ist, sodass diese Entscheidung unmittelbar mit der Entscheidung für das EU-Gemeinschaftsgeschmacksmuster getroffen werden sollte.
Irreführende Angebote und Betrugsversuche
Aus gegebenem Anlass möchten wir Sie vor irreführenden Angeboten und Betrugsversuchen warnen, die uns leider inzwischen fast täglich von Mandanten zugesandt werden. Da Marken- und Patentregister inklusive aller Daten der Inhaber sowie der Vertreter öffentlich einsehbar sind, versuchen bestimmte Firmen, Profit daraus zu schlagen, indem Sie z.B.:
- sich den Anschein eines amtlichen Schreibens geben, schon in der Namensgebung wie z.B. „Deutsches Zentralregister für Patente und Marken“ oder unter Verwendung der Bundesfarben
- Ihnen Angebote für einen Eintrag in ein Register anbieten; dabei handelt es sich allerdings nicht um offizielle Register, sondern um private Datenbanken dieser Firmen ohne erkennbaren Wert
- Ihnen Angebote zur Verlängerung Ihrer Schutzrechte unterbreiten, die teilweise tatsächlich ausgeführt werden, jedoch zu einem vielfachen
- Preis unserer Honorare und dazu oftmals viele Monate, bevor dies turnusmäßig nötig wäre
Teilweise sind wir in derartigen Schreiben – ohne unsere Zustimmung – namentlich als Vertreter des Schutzrechts aufgeführt worden. Sofern sich der irreführende Eindruck daraus ergeben sollte, dass diese Firmen von uns mit der Verwaltung Ihrer Schutzrechte beauftragt worden sein könnten, möchten wir jeden Zusammenhang damit ausdrücklich zurückweisen. Nähere Infos mit einer Liste der verdächtigen Firmen hat das Deutsche Patent- und Markenamt hier zusammengestellt: http://www.dpma.de/service/dasdpmainformiert/warnung/index.html. .
Die Weltorganisation für Geistiges Eigentum WIPO gibt hier weitere Informationen: http://www.wipo.int/pct/en/warning/pct_warning.html
Bitte beachten Sie:
- Leiten Sie bitte alle Schreiben zu Ihren Schutzrechten (Marken, Geschmacksmuster, Patente, Gebrauchsmuster), die Ihnen direkt zugesandt worden sind, zur Prüfung an uns weiter.
- Zahlen Sie niemals von sich aus an eine Firma und auch an kein „echtes“ Amt, wenn Sie bereits uns oder einen anderen Anwalt mit der Verwaltung Ihrer Rechte beauftragt haben.
- Da wir als Vertreter Ihrer Schutzrechte bei den zuständigen Patentämtern registriert sind, müssen die Patentämter sich ausschließlich an uns wenden. In der Regel sollten Sie also niemals ein echtes amtliches Schreiben erhalten, schon gar nicht mit Zahlungsaufforderungen. Ein seltener Irrtum seitens eines Amtes kann vorliegen. Sollte man Ihnen direkt schreiben, leiten Sie dieses Schreiben bitte umgehend an uns weiter. Sollten hier Fristen gesetzt sein, sind diese nicht gesetzmäßig.
- Alle Schutzrechte, die wir für Sie verwalten, werden von uns ständig hinsichtlich des Ablaufs von Fristen überwacht. Daher ist es nicht notwendig, weit vor dem Fristablauf (mehr als 3 Monate vorher) Verlängerungen vorzunehmen.
Bei jedem Zweifel bezüglich der Echtheit eines Schreibens kontaktieren Sie uns bitte immer zur Prüfung.